Zwei mögliche Stellen, ein Ziel: Hier erfahren Sie, wer für die Schulbegleitung Ihres Kindes zuständig ist.
Das hängt in der Regel von der Art der Behinderung ab. Bei seelischer oder drohender seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist es der Träger der Eingliederungshilfe. Sind Sie unsicher, stellen Sie den Antrag trotzdem. Die zuerst angefragte Stelle muss ihn bei Unzuständigkeit weiterleiten.
Wer eine Schulbegleitung beantragen möchte, stößt schnell auf eine Frage: Muss der Antrag zum Jugendamt oder zum Träger der Eingliederungshilfe, den viele noch als Sozialamt kennen? Die Antwort hängt vor allem davon ab, welche Form von Behinderung bei Ihrem Kind vorliegt. Beide Stellen bewilligen Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe.
Wann ist das Jugendamt zuständig?
Das Jugendamt ist zuständig, wenn ein Kind eine seelische Behinderung hat oder von einer seelischen Behinderung bedroht ist. Grundlage ist § 35a SGB VIII. Das betrifft je nach Einzelfall häufig Kinder im Autismus-Spektrum oder mit ADHS, aber auch andere seelische Belastungen, die die Teilhabe am Schulleben erschweren. Beim Jugendamt gibt es ein Hilfeplanverfahren, in dem der Bedarf gemeinsam besprochen wird. Mehr dazu im Beitrag zum Hilfeplangespräch.
Wann ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig?
Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Grundlage ist § 112 SGB IX, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Wie dieser Träger organisiert ist, unterscheidet sich je nach Bundesland. Oft ist es der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Hier gibt es ein Gesamt- oder Teilhabeplanverfahren. Auch dabei wird gemeinsam mit Ihnen geklärt, welche Unterstützung Ihr Kind in der Schule braucht.
Für Sie als Eltern ist der Unterschied vor allem organisatorisch. Ziel beider Stellen ist es, dass Ihr Kind gut am Schulleben teilhaben kann. Auch die Kosten trägt in beiden Fällen der Kostenträger, wie im Beitrag Wer bezahlt die Schulbegleitung? erklärt.
| Art der Behinderung | Zuständig in der Regel |
|---|---|
| seelisch oder drohend seelisch | Jugendamt |
| körperlich | Träger der Eingliederungshilfe |
| geistig | Träger der Eingliederungshilfe |
Was tun, wenn die Zuständigkeit unklar ist?
Manchmal ist die Zuordnung nicht eindeutig, etwa wenn mehrere Unterstützungsbedarfe zusammenkommen. Lassen Sie sich davon nicht aufhalten. Diese Punkte helfen Ihnen:
- Stellen Sie den Antrag bei der Stelle, die Ihnen am passendsten erscheint.
- Ist diese Stelle nicht zuständig, muss sie Ihren Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten.
- Bewahren Sie eine Kopie des Antrags mit Datum auf.
- Fragen Sie schriftlich nach, wenn Sie längere Zeit nichts hören.
Wie Sie den Antrag Schritt für Schritt aufbauen, lesen Sie im Beitrag Wie beantrage ich eine Schulbegleitung?.
Eine geplante Reform soll die Zuständigkeit für Kinder mit Behinderung künftig beim Jugendamt bündeln. Man spricht von der inklusiven Lösung. Diese Reform ist noch nicht umgesetzt. Bis dahin gilt die oben beschriebene Aufteilung.
Unabhängig von der Zuständigkeit gilt: Gut vorbereitete Schulbegleitungen machen im Alltag einen großen Unterschied. Viele bilden sich weiter, zum Beispiel online bei Care-er.
Nächste Schritte
- Überlegen Sie, welche Form von Behinderung bei Ihrem Kind im Vordergrund steht, und wählen Sie die passende Stelle.
- Reichen Sie dort einen schriftlichen Antrag ein und legen Sie vorhandene Befunde bei.
- Lassen Sie sich bei Unsicherheit beraten, zum Beispiel bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).