Viele Eltern fragen sich, wer am Ende die Rechnung für die Schulbegleitung übernimmt, und die Antwort ist meist beruhigend.
Die Schulbegleitung bezahlt der zuständige Kostenträger. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist das in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe, bei seelischer Behinderung das Jugendamt. Die Schule zahlt die Schulbegleitung nicht. Ein Eigenanteil der Eltern fällt in der Regel nicht an. Klären Sie Ihren Einzelfall direkt beim Kostenträger.
Eine Schulbegleitung unterstützt Ihr Kind oft an mehreren Tagen pro Woche im Schulalltag. Da liegt die Frage nahe, wer das bezahlt. Die gute Nachricht: In der Regel müssen Sie als Eltern dafür nicht selbst aufkommen. Die Kosten trägt ein öffentlicher Kostenträger.
Welcher Kostenträger ist zuständig?
Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Welche Stelle bezahlt, hängt in der Regel von der Art der Behinderung ab:
- Träger der Eingliederungshilfe: bei körperlicher oder geistiger Behinderung, nach § 112 SGB IX. Je nach Bundesland ist das oft der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
- Jugendamt: bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung, nach § 35a SGB VIII.
Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig, etwa wenn mehrere Unterstützungsbedarfe zusammenkommen. Eine ausführliche Erklärung finden Sie im Beitrag Ist das Jugendamt oder die Eingliederungshilfe zuständig?. Wenn Sie den Antrag bei einer Stelle einreichen, die nicht zuständig ist, muss diese ihn an die richtige Stelle weiterleiten.
Bezahlt die Schule die Schulbegleitung?
Nein. Die Schule ist für den Unterricht und die Aufsicht zuständig, sie bezahlt aber in der Regel keine Schulbegleitung. Auch der Arbeitgeber der Schulbegleitung ist meist nicht die Schule. Häufig sind es freie Träger der Jugend- oder Behindertenhilfe, also Vereine, Wohlfahrtsverbände oder soziale Dienste. Diese rechnen ihre Leistung mit dem Kostenträger ab.
Für Sie als Familie bedeutet das: Sie stellen den Antrag, der Kostenträger prüft und bewilligt, und der Träger der Schulbegleitung stellt eine passende Person zur Verfügung. Um Rechnungen oder Gehälter müssen Sie sich bei dieser Form der Leistung in der Regel nicht kümmern. Welche Aufgaben die Schulbegleitung übernimmt, wird zwischen Ihnen, der Schule, dem Träger und dem Kostenträger abgestimmt.
Eine Ausnahme bildet das Persönliche Budget. Dabei erhalten Sie als Eltern das Geld vom Kostenträger und organisieren die Schulbegleitung selbst. Bezahlt wird die Leistung aber auch dann aus öffentlichen Mitteln. Mehr dazu im Beitrag zum Persönlichen Budget.
Müssen Eltern etwas dazuzahlen?
Ein Eigenanteil der Eltern fällt bei der Schulbegleitung in der Regel nicht an. Es gibt jedoch Unterschiede je nach Bundesland und Kostenträger, und jeder Fall wird einzeln geprüft. Fragen Sie deshalb direkt beim Kostenträger nach, ob in Ihrem Fall Kosten auf Sie zukommen können. Weitere Hinweise finden Sie im Beitrag Müssen Eltern für die Schulbegleitung etwas zahlen?.
Lassen Sie sich wichtige Auskünfte zu Kosten schriftlich geben. So haben Sie später einen klaren Nachweis.
Übrigens suchen viele Träger engagierte Menschen für diese Aufgabe. Wer selbst als Schulbegleitung arbeiten möchte, kann sich zum Beispiel online bei Care-er weiterbilden, einem AZAV-zertifizierten Bildungsträger aus Berlin.
Nächste Schritte
- Klären Sie, ob für Ihr Kind eher das Jugendamt oder der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist.
- Stellen Sie dort einen schriftlichen Antrag und fragen Sie nach möglichen Kosten für Ihre Familie.
- Lassen Sie sich bei Unsicherheiten beraten, zum Beispiel bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).