Schulbegleitung ist keine freiwillige Gefälligkeit, sondern eine gesetzliche Leistung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Ja, wenn Ihr Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Unterstützung braucht, um die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzuhaben. Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft der zuständige Kostenträger im Einzelfall. Entscheidend ist der konkrete Unterstützungsbedarf im Schulalltag, nicht allein die Diagnose.
Jedes Kind hat das Recht, zur Schule zu gehen und am Unterricht teilzuhaben. Für manche Kinder mit Behinderung ist das nur mit individueller Unterstützung möglich. Genau dafür gibt es die Schulbegleitung. Sie ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Liegen die Voraussetzungen vor, hat Ihr Kind einen Anspruch darauf.
Welche Voraussetzungen gelten?
Vereinfacht gesagt, kommt es auf zwei Punkte an:
- Bei Ihrem Kind liegt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor, oder eine seelische Behinderung droht.
- Wegen dieser Behinderung braucht Ihr Kind Unterstützung, um die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzuhaben.
Die Rechtsgrundlage unterscheidet sich je nach Art der Behinderung. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung gilt § 112 SGB IX, zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe. Bei seelischer oder drohender seelischer Behinderung gilt § 35a SGB VIII, zuständig ist das Jugendamt. Mehr dazu im Beitrag Jugendamt oder Eingliederungshilfe?.
Reicht eine Diagnose aus?
Eine Diagnose ist ein wichtiger Baustein, aber allein meist nicht ausreichend. Entscheidend ist, wie sich die Behinderung im Schulalltag auswirkt. Zwei Kinder mit derselben Diagnose können einen ganz unterschiedlichen Bedarf haben. Deshalb prüft der Kostenträger jeden Fall einzeln.
Häufige Unterstützungsbedarfe, bei denen eine Schulbegleitung in Frage kommen kann, sind zum Beispiel:
- Autismus-Spektrum oder ADHS
- Lernbehinderung oder geistige Behinderung
- körperliche Behinderung, Hör- oder Sehbeeinträchtigung
- Förderbedarf in der emotionalen und sozialen Entwicklung
- chronische Erkrankungen
Mehr zu einzelnen Situationen lesen Sie in den Beiträgen zu Autismus und ADHS.
Gilt der Anspruch an jeder Schule?
Schulbegleitung kann an Regelschulen ebenso wie an Förderschulen in Frage kommen. Ob sie im Einzelfall nötig ist, hängt davon ab, welche Unterstützung die Schule selbst bereits bietet und welcher Bedarf darüber hinaus besteht. Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Kostenträger.
Auch die Schulform und das Alter spielen keine grundsätzliche Rolle. Eine Schulbegleitung kann bei der Einschulung ebenso nötig werden wie später in der weiterführenden Schule. Der Bedarf kann sich im Laufe der Schulzeit verändern, etwa wenn Ihr Kind selbstständiger wird oder neue Herausforderungen hinzukommen. Deshalb wird die Hilfe in der Regel für einen bestimmten Zeitraum bewilligt und danach erneut geprüft. Wichtig ist: Auch wenn ein früherer Antrag abgelehnt wurde, kann ein neuer Antrag sinnvoll sein, wenn sich die Situation verändert hat.
Den Antrag stellen immer Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte. Wird er abgelehnt, können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen.
Wer selbst Kinder in der Schule begleiten möchte, kann sich gezielt darauf vorbereiten. Care-er bietet dafür eine Online-Weiterbildung zur Schulbegleitung mit Live-Unterricht an.
Nächste Schritte
- Beschreiben Sie, in welchen Situationen Ihr Kind im Schulalltag Unterstützung braucht.
- Sammeln Sie ärztliche Stellungnahmen und bitten Sie die Schule um eine Einschätzung.
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Kostenträger und lassen Sie sich bei Fragen beraten, etwa bei der EUTB.